1.Im dt. Grundstücksrecht ein öffentliches Register, in das alle eintragungsfähigen Rechte (insbes. Eigentumsverhältnisse) auf Antrag eingetragen werden müssen; vorher werden sie nicht wirksam
2. In der Buchhaltung das Buch (oder die losen Journalbogen), in das Betriebsvorfälle (Rechnungen, Gutschriften, Zahlungen etc.) in kontenmäßiger oder beschreibender Form chronologisch für die Übertragung auf die Konten des Hauptbuchs gebucht werden