Aufgrund der Unmittelbarkeit der höchsten Vollgewalt des Papstes in der Kirche (c.331 CIC) kann er jede v.a. Verwaltungs- (vgl. c.595 § 1) und Prozeßsache (cc.1405 § 1 n.4) unter Umgehung der an sich zuständigen Autorität subsidiär an sich ziehen (ius evocandi), und jeder Gläubige ist berechtigt, seine Sache (c.1417) unmittelbar an den Papst heranzutragen (ius reclamandi). Aufgekommen ist die A. im Hoch-MA bes. auch im Ämterbesetzungsrecht, was heute keine Rolle mehr spielt.
Bibliography
J.Haring, Die A. (AKathKR 109, 1929, 127–177).